Abbruchanzeige
Anlagen, die ohne Anzeige- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren abgerissen werden dürfen, sind u. a.:
- Gebäude mit bis zu 300 m³ Raum
- wirtschaftliche Betriebsgebäude mit bis zu 200 m² Fläche
- Mauern
- Stell- und Lagerplätze
- Werbeanlagen
Abbruch:
Der vollständige Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes bedarf der Abbruchanzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Innerhalb einer Woche bestätigt diese die Anzeige, die der Bauherr aufgrund des Vorhabens tätigt.
Trotzdem darf noch nicht mit dem Abbruch begonnen werden, falls noch andere Genehmigungen benötigt werden. (z. B. für Denkmalschutz etc.)
Teilabbruch:
Ein Teilabbruch eines Bauvorhabens entspricht einer Änderung einer baulichen Anlage und bedarf deshalb einer Baugenehmigung.
Abbruch, Teilabbruch, Rückbau, Entkernung
Referenzen

Baugenehmigungsverfahren, Denkmalschutz, Kassenschnittstelle zu MPS-HKR

Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigungsverfahren, Denkmalschutz, Brandschutz, Kassenschnittstelle zu INFOMA, Umweltverfahren (Beteiligung im Genehmigungsverfahren, Wassergefährdende Stoffe, Altlasten, Naturschutz), Integriertes interaktives Kartenfenster, Rasterdatenintegration

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Baugenehmigungsverfahren, Bauplanung, Denkmalschutz, Integriertes interaktives Kartenfenster

Baugenehmigungsverfahren, Bauaufsicht
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